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Abgaben, Beiträge und Gebühren Kanal, Abwasser und Friedhof
Abwasser
Einmaliger Kanalanschlussbeitrag
Der Dienstleistungsbetrieb Stadt Xanten erhebt zum Ersatz ihres durchschnittlichen Investitionsaufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage einen Kanalanschlussbeitrag.
Dieser einmalige Kanalanschlussbeitrag ist fällig, sobald die Möglichkeit des Anschlusses an das Kanalsystem (Regen- und/oder Schmutzwasser) besteht.
Der Kanalanschlußbeitrag für Regen- und Schmutzwasser beträgt 9,20€ je m² Grundstücksfläche.
Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein Teilbetrag erhoben.
Dieser beträgt:
a) bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 65 % des Beitrags sowie
b) bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 35 % des Beitrags.
c) Bei den Einzelfällen, bei denen nur ein teilweise gebotener Anschluss für Niederschlagswasser vorliegt, erfolgt die Festlegung des Teilbetrags durch den Vorstand des DBX. Der Verwaltungsrat des DBX wird hierüber informiert.
Entfallen die im vorgenannten Absatz bezeichneten Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeit, so ist der Restbetrag nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatz zu zahlen.
Für Gewerbe und Mehrgeschossigkeit werden Zuschläge erhoben.
Kanalbenutzungsgebühren
Für die Einleitung von Niederschlags- sowie Schmutzwasser in das Kanalnetz werden Gebühren erhoben.
Die Schmutzwassergebühr beträgt für das Jahr 2022 4,14 € pro m³ Frischwasser.
Bei einem Frischwasserverbrauch weniger als 20 m³ wird eine Mindestgebühr auf Grundlage von 20 m³ erhoben.
Für die Niederschlagswassergebühr werden eine Grundgebühr und eine Benutzungsgebühr erhoben.
Die Benutzungsgebühr wird ab 2022 mit 0,62 € je m² abflusswirksame Fläche festgesetzt und deckt die Kosten des Betriebes der Regenwasserkanäle.
Für die Möglichkeit des Einleitens von bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden für jeden m² eine Jahresgrundgebühr erhoben.
Für das Jahr 2022 beträgt die Grundgebühr 0,28 €/m².
Die Gebühr für die Einleitung von Drainage-, Grund- und Spülwasser sowie austretendem Wasser aus Trinkwasserleitungen in den Regenwasserkanal wird auf 1,17 €/m³ festgesetzt.
Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben
Die Benutzungsgebühr wird durch eine Anfahrtsgebühr und eine Mengengebühr je m³ Grubeninhalt festgesetzt.
a) Kleinkläranlagen
Anfahrtsgebühr 25,00 € pro Anfahrt
Transport- und Entsorgungsgebühr 28,50 € pro m³ abgefahrenen Grubeninhaltes
b) Abflusslose Gruben
Anfahrtsgebühr 25,00 € pro Anfahrt
Transport- und Entsorgungsgebühr 17,00 € pro m³ abgefahrenen Grubeninhaltes
Abfuhrintervalle
- Kleinkläranlage alter Art
mind. alle 2 Jahre - Vollbiologische Kleinkläranlage
mind. alle 2 Jahre - Abflusslose Grube
nach Volumen der Grube (mind. jährlich)
Kleineinleiterabgaben
Als Kleineinleiterabgabe ist für das Jahr 2022 ein Betrag von 19,69 € pro Person zu zahlen.
Straßen
Straßenreinigungsgebühren und Winterwartungsgebühren
Straßenreinigungsgebühren
Die Benutzungsgebühr beträgt jährlich je m Grundstücksseite bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn 0,87 €
Winterwartungsgebühren
Erstmalig seit dem Jahre 2004 werden ab dem 01.01.2012 wieder Winterwartungsgebühren erhoben. Die langen Frostperioden der vergangenen Winterjahreszeiten ließen die Kosten für die Winterwartung trotz ihrer Beschränkung auf verkehrswichtige und gefährliche Straßenzüge steigen. Eine Bestreitung dieser Kosten durch finanzielle Mittel des allgemeinen Haushalts ist nicht länger vertretbar. In Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW werden zwei Wartungsklassen unterschieden, in denen unterschiedliche Gebührensätze erhoben werden.
Bezogen auf die Anlieger des Teils 1 der Straßenreinigungssatzung beträgt die Winterwartungsgebühr 0,10 € je lfd. Meter Grundstücksfrontlänge. Bezogen auf die Anlieger der Teile 2 und 3 der Straßenreinigungssatzung beträgt die Winterwartungsgebühr 0,58 € je lfd. Meter Grundstückfrontlänge (im Wesentlichen verkehrs- und schulbedeutsame Straßen).
Beiträge für die Straßenerschließung und Straßenausbau
Der Dienstleistungsbetrieb erhebt für straßenbauliche Maßnahmen Beiträge nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs, des Kommunalabgabengesetzes bzw. der jeweils gültigen kommunalen Satzungen. Beiträge werden erhoben für die erstmalige Herstellung von Straßenanlagen (Erschließungsbeiträge) und für die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung - also den Ausbau - bestehender Straßenanlagen (Straßenausbaubeiträge).
Einen Überblick darüber, welche Straßenanlagen in den kommenden Jahren ausgebaut werden, liefert das „Straßen- und Wegekonzept", das im Downloadbereich auf dieser Seite eingesehen werden kann.
Satzungen, Stundungen
Verweise auf die Satzungen des DBX sowie aktuelle Informationen zu Abgaben und Gebühren finden Sie im Ortsrecht der Stadt Xanten in den Abschnitten 6 - 9 .
Informationen zum Thema Stundungen von Abgabenforderungen durch das Sachgebiet Zahlungsabwicklung finden Sie an dieser Stelle.
Friedhofsgebühren
Die Gebühren können dem Ortsrecht der Stadt Xanten aus der Friedhofsgebührensatzung des Dienstleistungsbetriebes Stadt Xanten (DBX) entnommen werden.
Anonyme Beerdigung auf telefonische Anfrage.