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Fahrtkostenerstattung Schülerverkehr

Schülerinnen und Schüler haben gemäß Schülerfahrkostenverordnung einen Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrkosten, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung der Primarstufe  (Klasse 1 - 4)  mehr als 2 km, in der Sekundarstufe I (Klasse 5 - 10, incl. EF des Gymnasiums) mehr als 3,5 km und in der Sekundarstufe II (Klasse 11 - 13, bzw. Q1 und Q2 des Gymnasiums) mehr als 5 km beträgt.

Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen Wohnung und der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart in der Primarstufe und der gewählten Schulform in der Sekundarstufe I und II.

Für die Übernahme von Schülerfahrkosten gilt das Schulträger- nicht das Wohnortprinzip. Anträge auf Schülerfahrkosten sind deshalb immer bei der Kommune zu beantragen, in dessen Trägerschaft die besuchte Schule liegt.

Unter "Downloads" finden Sie den Vordruck zur Abrechnung von Fahrtkosten.