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Osterfeuer - Schlagabraum und Brauchtum
Allgemeine Hinweise
Das Abbrennen von Schlagabraum (Nutzfeuer) ist nach den den Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetz zulässig.
Auch weitere Fragen oder aber Beschwerden über möglicherweise unsachgemäße Verbrennungen sind an das Rathaus zu richten.
Die maßgebliche Regelung im Ortsrecht der Stadt Xanten findet sich im Abschnitt 1 der Sammlung wieder.
Weiterhin sei verwiesen auf ein Merkblatt zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen, welches vom Innenministerium herausgegeben wurde.
Osterfeuer
Osterfeuer sind seit 2015 bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Die neuen vom Stadtrat erlassenen Regelungen sehen wie folgt aus:
§ 14 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Xanten
Brauchtumsfeuer
(1) Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Personengemeinschaft das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z.B. Osterfeuer.
(2) Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift der verantwortliche(n) Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n),
2. Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt/beaufsichtigen
3. Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll,
(3) Im Rahmen von Brauchtumsfeuern dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem oder behandeltem Holz (einschließlich behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nur kurze Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden. Vorher aufgeschichtete Feuerstellen müssen vor dem Entzünden umgeschichtet werden, um ggfls. Tieren Fluchtmöglichkeiten zu bieten.
(4) Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Es ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.
(5) Bei Brauchtumsfeuern sind die Belange des Landschafts- und Naturschutzes zu berück-
sichtigen.
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