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Befangenheit

Information zu Ausschließungsgründen gemäß § 31 GO NRW (Befangenheit)

Im § 31 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Mitwirkungsverbot für Rats- und Ausschussmitglieder besteht. Einen Link zum aktuellen Gesetzestext finden Sie im Anschluss an diesen Text. Im Gesetz sind zum Teil komplexe Sachverhalte in juristischer Sprache aufgeführt. Nachfolgend werden kurz die Kernpunkte der Vorschrift erläutert, die in der Praxis von Bedeutung sind und zur ersten Orientierung dienen können.

1. Wann liegt eine Befangenheit vor?

Rats- und Ausschussmitglieder dürfen an Angelegenheiten, die

  • ihnen selbst,
  • einer/einem Angehörigen,
  • einer von ihnen kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen Person oder juristischen Person

einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken (Befangenheit). Unmittelbarkeit liegt dann vor, wenn eine direkte Kausalität zwischen der zu treffenden Entscheidung und dem möglichen daraus resultierenden Vor- oder Nachteil besteht.

Eine Befangenheit liegt auch vor, wenn das Rats- oder Ausschussmitglied

  • gegen Entgelt bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, dem die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann,
  • Mitglied eines Leitungsorgans einer juristischen Person (dazu gehören auch Vorstände eingetragener Vereine) ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann,
  • in der Angelegenheit als Gutachter tätig geworden (z.B. private/r Sachverständige/r, Steuerberater/in, Anwältin/Anwalt). Eine Ausnahme besteht, wenn das Gutachten in einer öffentlichen Funktion abgegeben wurde (z.B. Richter/in, Notar/in).

Eine Befangenheit liegt abweichend vom oben Gesagten nicht vor, 

  • wenn der Vor- oder Nachteil die gemeinsamen Interessen einer ganzen Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt (z.B. Gewerbetreibende bei Beschlüssen zur Gewerbesteuer, Hundehalter bei der Festsetzung der Hundesteuer),
  • bei Wahlen oder Abberufungen in ein Ehrenamt (z.B. Wahl zur/zum ehrenamtlichen Stellvertreter/in des Bürgermeisters, Wahl zur/zum Bezirksausschussvorsitzenden, Wahl zur Schiedsperson),
  • bei Beschlüssen zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten der Stadt Xanten (z.B. Entsendung in die Gesellschafterversammlung einer GmbH, an der die Stadt beteiligt ist),
  • bei einem Doppelmandat (z.B. gleichzeitige Mitgliedschaft im Rat und im Kreistag), wenn der anderen Gebietskörperschaft (z.B. dem Kreis) durch die Entscheidung Vor- oder Nachteile entstehen können.

Das Vorliegen einer Befangenheit ist im Einzelfall und unter Berücksichtigung aller Aspekte des Sachverhaltes zu prüfen. Zur Entscheidungsfindung müssen häufig Kommentare zur Gemeindeordnung hinzugezogen werden. In besonders schwierigen Fällen kann es sogar erforderlich sein, Auskünfte externer Stellen, z.B. von Juristen des Städte- und Gemeindebundes, einzuholen. Rats- und Ausschussmitglieder, die Hinweise auf eine mögliche Befangenheit erkennen, werden deshalb gebeten, sich rechtzeitig vor der Sitzung an die Verwaltung zu wenden, um den Sachverhalt prüfen zu lassen. Eine ad-hoc-Prüfung erst in der jeweiligen Sitzung kann in der Regel nicht so umfassend sein und ist deshalb mit rechtlichen Risiken verbunden.

 

2. Was ist bei Vorliegen einer Befangenheit zu tun?

Ist ein Rats- oder Ausschussmitglied der Auffassung, in einer Angelegenheit befangen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund unaufgefordert vor der Behandlung des betreffenden Tagesordnungspunktes der Sitzungsleitung mitzuteilen. Die befangene Person ist nicht nur von der Beschlussfassung, sondern auch von der vorherigen Beratung über die Angelegenheit ausgeschlossen.

Bei einem Tagesordnungspunkt im öffentlichen Teil kann sich die befangene Person während der Beratung und Beschlussfassung in den Zuschauerbereich zurücksetzen oder den Raum verlassen. Wird der Tagesordnungspunkt im nichtöffentlichen Teil behandelt, muss die befangene Person vorher den Sitzungsraum verlassen. Bestreitet ein Rats- oder Ausschussmitglied trotz vorliegender Hinweise das Vorliegen einer Befangenheit, entscheidet das jeweilige Gremium über den Ausschluss von der Beratung und Beschlussfassung.