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Ladenöffnungsgesetz

Ladenöffnungszeiten

Das  Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) ist am 16.11.2006 vom Landtag beschlossen worden und am 21.11.2006 in Kraft getreten.

Es gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und für das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.

Verkaufsstellen sind Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen sowie sonstige Verkaufsstände, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jemanden gewerblich angeboten werden. Dem steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.


Verkaufsstellen, die an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen:

  • Fällt der 24.12. auf einen Sonntag dürfen (zusätzlich zu den für den Sonntagsverkauf freigegebenen Verkaufsstellen für Blumen, Zeitungen, Backwaren usw.) in der Zeit von 10.00 bis 14.00 Uhr auch Verkaufsstellen die überwiegend Lebens- und Genussmittel gewerblich anbieten und Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen geöffnet sein.
  • Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, dürfen für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein, außer am 1. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag.
  • Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände oder im Gebäude einer Kultur- oder Sport-Veranstaltung oder in einem Museum, dürfen während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer geöffnet sein, sofern sie der Versorgung der Besucherinnen und Besucher dienen.
  • Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte für die Dauer von fünf Stunden.
  • Leichtverderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr dürfen außerhalb von Verkaufsstellen angeboten werden (z.B. Eisverkaufswagen)
  • Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln geöffnet sein.
  • Tankstellen dürfen außerhalb der Ladenöffnungszeiten Betriebsstoffe, Ersatzteile, die zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwenig sind und Reisebedarf verkaufen. Zum Reisebedarf zählen Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikeln, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.
  • Erlaubt ist zudem der Sonntagsverkauf auf behördlich festgesetzten Marktveranstaltungen (Trödelmärkte, Spezialmärkte, Volksfeste, Messen, Ausstellungen).
  • Ein „Tag der offenen Tür“ unterliegt nicht dem Ladenschluss, allerdings darf keine Beratung und kein Verkauf stattfinden.
  • Die Auslieferung von Waren unterliegt nicht dem Ladenschluss, wenn diese Waren während der Ladenöffnungszeiten gekauft oder bestellt wurden.
  • Das Zuendebedienen von beim Ladenschluss anwesenden Kunden ist ausdrücklich gestattet. Selbst bei großem Andrang können alle in der Verkaufsstelle oder am Verkaufsstand anwesenden Kunden noch bedient werden.
  • Autowaschanlagen sind keine Verkaufsstellen und unterliegen demnach nicht dem LÖG - egal ob sie durch Personal oder mit Selbstbedienung betrieben werden. Es handelt sich jedoch um öffentlich bemerkbare Betriebe und darum dürfen sie aus Gründen des Sonn- und Feiertagsschutzes an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.
  • Videotheken dürfen aus den gleichen Gründen sonntags nicht öffnen.
  • Sonnen- und Fitnessstudios sowie Saunen fallen nicht unter das Verbot des Sonn- und Feiertagsgesetzes.
  • Der Großhandel unterliegt nicht dem Ladenöffnungsgesetz.

 

 

Kontakt

Frau Bramer
Fachbereich: Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung
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