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Vorsorgevollmacht

Für den Fall, dass eine Person körperlich, geistig oder psychisch erkrankt und ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln kann, kann man Vorsorge betreiben und eine Vertrauensperson bestimmen, die ihre Interessen im Falle der Erkrankung vertritt und für sie handelt.

Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

Grundsätzlich kann eine Vollmacht formlos erteilt werden. Es empfiehlt sich, sie schriftlich und individuell abzufassen. Bevollmächtigte sollten über die Erteilung und Aufbewahrung der Vollmacht informiert sein, um sicherzustellen, dass sie den damit verbundenen Auftrag annehmen und zum vereinbarten Zeitpunkt tätig werden. Die Willenserklärung sollte regelmäßig durch Datum und Unterschrift aktualisiert werden. Eine Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Die Unterschrift kann bei den zuständigen Betreuungsbehörden gegen eine Gebühr von 10 EURO oder siegelführenden Stellen beglaubigt oder durch einen Notar beglaubigt und beurkundet werden. Durch die Beglaubigung wird bestätigt, dass die Unterschrift tatsächlich vom Vollmachtgeber stammt. Bei einer beurkundeten Unterschrift bestätigt der Notar die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit muss eindeutig in der Vollmacht erkennbar sein.

Vorsorgevollmacht

Die eigene Vorsorge kann in Hinblick auf eine später zu befürchtende Geschäftsunfähigkeit mittels einer Vorsorgevollmacht rechtlich abgesichert werden. Die eigene Vorsorge verhindert einen staatlichen Eingriff, denn eine Betreuung ist nur dann einzurichten, wenn anderweitige Hilfen nicht ausreichen. Ein Unfall, ein Herzinfarkt oder andere Erkrankungen können zu Situationen führen, in denen man nicht mehr selbstverantwortlich handeln oder keine sinnvolle Entscheidung mehr treffen kann. In diesen Fällen können auch nächste Angehörige nicht ohne eine Vollmacht handeln. Eine Willenserklärung ist erforderlich. Nur eine voll geschäftsfähige Person kann eine Vorsorgevollmacht rechtsgültig erteilen. Das bedeutet, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erteilung die Tragweite und Bedeutung seiner Vollmacht erkennen muss. Durch die Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens allgemein, oder eingeschränkt auf einzelne Aufgabenbereiche. Das Betreuungsrechtsänderungsgesetz (Stand: 1.1. 1999) bestätigt nunmehr, dass auch in den als höchst persönlich geltenden Angelegenheiten, wie der Gesundheitsfürsorge, der ärztlichen Heileingriffe, der freiheitsentziehenden Maßnahmen in einem Heim oder einer Klinik etc., bezüglich der Zustimmung oder Ablehnung, die Vertretung durch einen Bevollmächtigten möglich ist. Diesbezüglich sollte die Vollmacht konkret abgefasst werden, so dass später auf den Willen des Vollmachtgebers verwiesen werden kann. Der Bevollmächtigte muss für Handlungen in den o.g. Bereichen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes einholen. Da der Bevollmächtigte, anders als im Betreuungsverfahren, nicht vom Gericht bestellt und überwacht wird, ist die richtige Auswahl einer solchen Vertrauensperson besonders wichtig. Neben einer besonderen Vertrauenswürdigkeit ist auch an die Eignung des Bevollmächtigten zu denken. Die Eignung ist sicherlich von den zu regelnden Angelegenheiten abhängig,

z.B. Verwaltung von größeren Vermögenswerten, Organisation von ambulanten Diensten usw. Eine Vollmacht sollten Sie nur an eine voll geschäftsfähige Person erteilen. Die Vollmacht sollte so formuliert sein, dass Ihr Bevollmächtigter auch nach Ihrem Tod, bis er von den Erben abgelöst wird, handlungsfähig bleibt. Ist der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage, seinen Bevollmächtigten zu überwachen oder aufgrund einer Geschäftsunfähigkeit die Vollmacht zu widerrufen, kann die Notwendigkeit der Kontrolle durch Dritte entstehen. Der Vollmachtgeber kann diese Kontrolle bereits in der Vollmacht selbst regeln. Hat er diese Regelung nicht selbst getroffen, kann vom Gericht eine Betreuerbestellung zur Geltendmachung von Rechten des Vollmachtgebers gegenüber seinem Bevollmächtigten veranlasst werden.

Betreuungsverfügung

Wenn Sie eine Betreuung aus bestimmten Gründen einer Vorsorgevollmacht vorziehen (Kontrolle durch das Gericht!), können Sie in verschiedener Hinsicht Vorsorge treffen: Sie können Vorschläge zur Auswahl des Betreuers machen oder bestimmte Personen als Betreuer ausschließen.

Sie können Wünsche zum Inhalt der Betreuung äußern, z.B. in welchem Pflegeheim Sie ggf. gepflegt werden möchten, welche Gegenstände dann mit ins Heim genommen werden sollen u.v.m.. Die Anordnungen in der Betreuungsverfügung sind verbindlich. Schlagen Sie jedoch eine bestimmte Person als Betreuer vor, kann das Vormundschaftsgericht diesem Wunsch nicht entsprechen, wenn der Vorschlag Ihrem Wohl zuwiderläuft, oder Sie inzwischen erkennbar einen anderen Betreuer wünschen. Wer nicht geeignet ist, oder die Betreuung nicht übernehmen will, darf trotz des Vorschlages in der Betreuungsverfügung nicht bestellt werden. Auch muss der Betreuer inhaltliche Wünsche aus der Betreuungsverfügung nur dann beachten, wenn sie von seinem Aufgabenkreis erfasst werden, dem Wohl der/des Betroffenen nicht zuwiderlaufen, die Erfüllung dem Betreuer zuzumuten ist und der/die Betroffene erkennbar von ihnen abgerückt ist. Es besteht eine im Betreuungsgesetz verankerte Pflicht für jeden, der eine solche Betreuungsverfügung im Besitz hat, diese unverzüglich beim Vormundschaftsgericht vorzulegen, sobald er Kenntnis von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens für die/den Betroffene/n erlangt. Diese kann durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld durchgesetzt werden. Es sollte also rechtzeitig dafür gesorgt werden, dass das Gericht im Bedarfsfall Kenntnis erlangt.

Patientenverfügung

Vielen Menschen bereitet es Sorge, als kranker bzw. sterbenskranker Patient der heutzutage sehr fortschrittlichen intensivmedizinischen Versorgung hilflos ausgeliefert zu sein, künstlich am Leben gehalten zu werden und nicht in Frieden sterben zu können.

Im Rahmen des Selbstbestimmungsrechtes ist es möglich, eine Willenserklärung in Form einer Patientenverfügung abzugeben, ob, wann, unter welchen Bedingungen und in welcher Art und Weise man eine medizinische Untersuchung / Behandlung wünscht oder ablehnt. Der im Zustand der Entscheidungsfähigkeit verbindlich und wirksam geäußerte, ureigene Wunsch des Betroffenen ist von den Ärzten zu beachten.

Bei einer handgeschriebenen Patientenverfügung sollte deutlich dokumentiert werden, dass man sich durch Gespräche mit seinem Arzt, Seelsorger, Verwandten usw. mit der Thematik auseinandergesetzt hat. Die Formulierungen müssen verbindlich sein und sich auf eine konkrete Behandlungssituation beziehen. Außerdem sollte die Verfügung von zwei Zeugen - es sollten nicht die eigenen Kinder sein unterschrieben werden. Hier erscheint es ratsam, einen Arzt auszuwählen, um die Anerkennung der Patientenverfügung abzusichern. Außerdem sollte die Patientenverfügung eine Vollmachtsregelung oder Betreuungsverfügung enthalten, wer dazu bestimmt wurde, anstelle des Erkrankten die Einwilligung oder Nichteinwilligung zur Behandlung zu erteilen und das Beratungsgespräch mit dem Arzt zu führen. Die Patientenverfügung sollte jährlich erneut unterschrieben werden mit dem Vermerk "Dies gilt weiter". Die Zeugen müssen nicht erneut unterschreiben.

Die Kopie der Vorsorgevollmacht kann bei der

Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister Postfach 08 01 51

D-10001 Berlin

gegen eine Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis hinterlegt werden.

Weitere Informationen hierzu unter www.vorsorgeregister.de

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis
Kontakt

Herr ter Bekke
Fachbereich: Soziales und Beratung
Karthaus 2
46509 Xanten

Telefon: 02801/772-205
manuel.terbekke@xanten.de