Inhalt

Anmeldepflicht von Osterfeuern

Veröffentlicht am 10.03.2023 (Archivierte Meldung)

Oster- und Brauchtumsfeuer sind wie in vielen anderen Städten auch in Xanten anmeldepflichtig.

Brauchtumsfeuer sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation, Nachbarschaft oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet. Unter Abwägung der Brauchtumspflege, der Erhaltung der Dorfgemeinschaft sowie den Zielen der Luftreinheit hat der Rat der Stadt Xanten am 07.12.2021 eine neue ordnungsbehördliche Verordnung für die Durchführung von Brauchtumsfeuern im Gebiet der Stadt Xanten beschlossen.

Die Anzeige eines Osterfeuers ist unter www.xanten.de/de/inhalt/digitales-rathausmöglich. Alternativ kann das Antragsformular per E-Mail unter ordnung@xanten.de angefordert werden. Die Osterfeuer sollen vier Wochen und müssen mindestens zwei Wochen vorher angemeldet werden.

 

Folgende Angaben sind erforderlich:

·        Name und Anschrift der Glaubensgemeinschaft, der Organisation, der Nachbarschaft oder des Vereins, der das

        Brauchtumsfeuer durchführen möchte  Name, Alter (mind. Volljährig), Anschrift und telefonische Erreichbarkeit der zwei verantwortlichen

        Personen, die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigen,

·        Termin, Zeitpunkt und Dauer des geplanten Brauchtumsfeuers, evtl. auch eines Ersatztermines,

·        Beschreibung des Ortes, an dem das Brauchtumsfeuer entzündet werden soll,

·        Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen,

·        Breite, Tiefe und Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials,

·        Getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Mobiltelefon für Notruf etc.)

 

Darüber hinaus weist die Ordnungsbehörde darauf hin, dass beim Abbrennen von Osterfeuern einige Regeln zu beachten sind:

·         Es dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden.

·         Das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.)

         und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten.

·         Das Brennmaterial darf erst unmittelbar vor dem Anzünden an der Feuerstelle aufgeschichtet werden, damit Tiere

          hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.

·         Das Feuer muss ständig beaufsichtigt werden.

 

Die Ordnungsbehörde wird vor den Festtagen stichprobenartige Kontrollen durchführen, um Verstöße gegen die einschlägigen Regelungen zu verhindern.