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Pressemitteilung über die Dichtheitsprüfungen der privaten Abwasserleitungen im Wasserschutzgebiet

Veröffentlicht am 16.01.2020

Gemäß der bisherigen Rechtslage der SüwVO NRW 2013 waren Grundstückseigentümer von Grundstücken im Wasserschutzgebieten verpflichtet, ihre Hausanschlussleitungen bis 2020 auf Dichtigkeit zu prüfen und waren für defekt Leitungen haftbar.

Wir möchten darauf hinweisen, dass der Landtag NRW die Landesregierung aufgefordert hat eine Änderung der SüwVO NRW 2013 vorzulegen.

Es wird damit gerechnet, dass ein erster Entwurf im 1. Quartal 2020 durch das Umweltministerium NRW (MULNV NRW) vorgestellt werden wird. Voraussichtlich wird das Verfahren zu einer endgültigen Änderung der SüwVO NRW 2013 bis in die 2. Jahreshälfte 2020 Zeit in Anspruch nehmen.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, dass betroffene Grundstückseigentümer, die eine Zustands- und Funktionsprüfung gemäß § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO NRW bis zum 31.12.2020 durchführen müssten, zunächst abwarten, wie die Änderung der SüwVO NRW im Endergebnis aussieht und ob die Pflicht zur Durchführung einer solcher Prüfung in der 2. Jahreshälfte 2020 und vor Ablauf der Frist (31.12.2020) entfällt.

 

 

 

gez.

Michael Lehmann

Stellv. Vorstand