Schülerbeförderung
Schülerbeförderung
Erstattung
- Übernahme von Schülerfahrkosten
- Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen
- Gilt für allgemeinbildende Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und Berufskollegs in Vollzeitform
- Regelfall: Erstattung für die kostengünstigste Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück
- Regelfall: Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist die kostengünstigste Beförderungsart
- Schülerzeitkarten oder Schülertickets, die sich von Region zu Region unterscheiden
- Regelfall Erstattung von höchstens 100 Euro monatlich
Normalfall:
Übernahme von Schülerfahrkosten zur nächstgelegenen Schule
- Erstattung für die kostengünstigste Beförderung: i.d.R. öffentliche Verkehrsmittel
- Erstattung nur zur nächstgelegenen Schule und zurück
- Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen (= Schülertickets), kann der Schulträger einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil festsetzen.
- Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Klassen der Förderschulen.
Sonderfälle:
- Übernahme von Schülerfahrkosten aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung
- Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen (z. B. gefährlicher Schulweg).
Freigestellter Schülerverkehr
Birten konnte bislang nicht in das Stadtbussystem integriert werden, weswegen die Schülerbeförderung aus Birten zu den Xantener Schulen zurzeit immer noch mit dem freigestellten Schülerverkehr durchgeführt wird. Mit den eingesetzten Bussen werden die berechtigten Fahrschüler und Fahrschülerinnen kostenlos zu den Xantener Schulen befördert.
Weiterhin ist ein freigestellter Schülerverkehr für die Beförderung von Grundschulkindern aus den Ortschaften Marienbaum, Vynen und Obermörmter zur Grundschule Xanten eingerichtet.
Für Oberstufenschülerinnen und Schüler gelten aufgrund des Nachmittagsunterrichtes gesonderte Regeln. In diesen Fällen steht das Schulverwaltungsamt gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Anträge auf Beförderung in freigestellten Schülerverkehr, sowie Fahrpläne des freigestellten Schülerverkehrs finden sie im Downloadbereich.
Schülerfahrkosten und -verordnung
Die Schülerfahrkostenverordnung und das Prinzip der Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten durch den Schulträger der besuchten Schule gilt für Schülerinnen und Schülern, die Ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform.
Der Schulträger erstattet auf der Grundlage der Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart.
Der jeweilige Schulträger ist nicht dazu verpflichtet, ein Beförderungsmittel anzubieten, aber dazu, die Kosten für die Beförderung zu übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Im Regelfall werden die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet.
Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsort notwendig entstehen.
Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die bei der Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr notwendig entstehen. Die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs liegt im Ermessen des Schulträgers. Für die Eltern bzw. die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler fallen keine Kosten an. Die Erstattung der Schülerfahrkosten ist damit abgegolten.
Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist.
Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines
1. Personenkraftwagens 0,13 Euro
2. sonstigen Kraftfahrzeugs 0,05 Euro
3. Fahrrads 0,03 Euro.
Daneben gibt es Sonderfälle:
Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen (wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung) eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.
Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss.
Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist.
Fahrtkosten beim Schulbetriebspraktikum
Fahrkosten bei Schülerpraktika
Im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung haben Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Fahrkosten zu einer Praktikumsstelle, sofern diese vom Wohnort mehr als 3,5 km (Sek I) oder mehr als 5,0 km (Sek II) entfernt ist.
Praktikumsstellen sind generell so auszuwählen, dass sie im Wohnort oder in der Nähe des Wohnortes des Schülers liegen.
Ist dies nicht möglich, so sollte eine Entfernung von 25 km nicht überschritten werden.
Fahrkosten werden in Höhe von maximal 100,00 € monatlich, vermindert um einen Eigenanteil von 14,00 € übernommen. Liegt der Wohnort mehr als 25 km von der Praktikumsstelle entfernt, so werden Fahrkosten bis zu 25 km erstattet.
Freifahrtberechtigung:
Sofern eine Freifahrtberechtigung (DeutschlandTicket Schule) vorliegt und die Praktikumsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist, scheidet eine Übernahme von weiteren Fahrtkosten aus.
Ist die Praktikumsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur erreichen, wird eine Wegstreckenentschädigung unter Anrechnung des Eigenanteils gezahlt. Die Entschädigung beträgt maximal 100,00 € vermindert um den Eigenanteil.
keine Freifahrtberechtigung:
Für nichtfreifahrtberechtigte Schülerinnen und Schüler werden die Beförderungskosten bis zu einer Höchstgrenze von 100 € ebenfalls vermindert um den Eigenanteil (z.Zt. 14 Euro) erstattet.
Eine Erstattung der Kosten erfolgt nur für das wirtschaftlichste Mittel der Beförderung.
Bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird lediglich der günstigste Tarif im Verkehrsverbund übernommen. Dies kann eine Mehrfahrtenkarte / Wochenkarte oder das DeutschlandTicket Schule als Selbstzahlerticket sein. In diesem Fall ist ein Antrag auf ein Selbstzahlerticket rechtzeitig vor Beginn des Praktikums zu stellen.
Die Fahrscheine sind im Rahmen der Kostenerstattung einzureichen.
Fahrten mit einem privaten Fahrzeug werden nur übernommen, wenn eine Beförderung mit den ÖPNV ausscheidet oder nicht zumutbar ist.
PKW als Selbstfahrer | 0,13 € / km |
Sonstige Kraftfahrzeuge | 0,05 € / km |
Fahrrad | 0,03 € / km |
Mitnahmeentschädigung | 0,03 € / km |
Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Unter den folgenden Voraussetzungen ist die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar:
- Der einfache Fußweg zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle beträgt mehr als 2 km.
- Die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für den Hin- und Rückweg nimmt mehr als drei Stunden in Anspruch.
- Der Schüler oder die Schülerin muss die Wohnung überwiegend vor sechs Uhr verlassen.
- Wenn eine Schülerin oder ein Schüler mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung ein entsprechendes Zeugnis vorlegt.
Zur Abrechnung der Fahrkosten sind das entsprechende vollständig ausgefüllte Antragsformular, welches Sie im Downloadbereich finden sowie die Fahrscheine vorzulegen.
Für Rückfragen finden Sie alle Kontaktinformationen untenstehend unter Kontakt.
Im Downloadbereich finden Sie den Antrag für ein Deutschlandticket, die aktuellen Fahrpläne zur Schülerbeförderung für das laufende Schuljahr sowie das Merkblatt mit wichtigen Informationen zur Beförderung.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Bildung.
Informationen zu den Fahrzeiten des Stadtbusses finden Sie hier.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Fragen und Antworten zum Schulrecht:
https://www.schulministerium.nrw/fragen-und-antworten-zum-schulrecht
Fristen
Verfahrensablauf
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Fall.
Voraussetzungen
- Länge des Schulwegs
- Gegebenenfalls besonders gefährlicher Schulweg
- Gegebenenfalls Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
- Nächstgelegene Schule der gewählten Schulform.