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Lärmaktionsplanung
Lärmkartierung
Die durch Straßen-, Schienen– und Flugverkehr verursachte Lärmbelastung in der Fläche ist durch eine Lärmkartierung darzustellen. Die Erstellung solcher Lärmkarten für Kommunen außerhalb der Ballungsräume erfolgte in NRW durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW).
Lärmkarten werden getrennt für die verschiedenen Lärmarten (Straßenverkehr, Schienenverkehr, Luftverkehr, Industrie) berechnet. Sie zeigen anhand von farblichen Flächen, sogenannten Isophonen, die Höhe der Lärmbelastungen für abgestufte Pegelbereiche.
In zwei Stufen wurden die Lärmbelastungen für Hauptverkehrsstraßen (Autobahnen, Bundes– und Landesstraßen) kartiert: In einer 1. Stufe wurden 2007 nur Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Millionen Kfz pro Jahr betrachtet. In der 2. Stufe wurden dann ab 2012 die Belastungen für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kfz pro Jahr dargestellt. In Xanten trifft dies für Abschnitte der Weseler Straße (L 460) sowie der Rheinberger Straße (B 57) zu.
Weitere Detailinformationen zur Lärmkartierung sind im Umgebungslärmportal des Landes NRW aufgeführt. Die Lärmkartierung ist für jede Bürgerin und jeden Bürger in NRW im Internet einsehbar. Auch für die genannten Hauptverkehrsstraßen im Stadtgebiet Xantens kann die Lärmkartierung hier aufgerufen werden:
Lärmkartierung (Online-Lärmkarten-Viewer)
Die Lärmkarten sind Grundlage für den Lärmaktionsplan.
Lärmaktionsplan
Neben der kartografischen Darstellung der Lärmbelastung an Teilen der Hauptverkehrsstraßen der Stadt Xanten ermittelte das LANUV NRW auch die Betroffenheit im Stadtgebiet. Mit diesen Informationen und Auswertungen als Grundlage wurde der Lärmaktionsplan aufgestellt. Auch wenn die Betroffenheit in der Stadt Xanten vergleichsweise gering ist, wurde ein solcher Plan auch hier aufgestellt.
Die Aufstellung der Pläne geschieht durch die Städte und Gemeinden in NRW. Aufbauend auf einer Beschreibung der Stadt und den zur berücksichtigenden Lärmquellen sowie einer Zusammenfassung der Ergebnisse der Lärmkartierung und der Rechtsgrundlagen beinhaltet der Plan Maßnahmen, die dazu führen können, die Lärmbelastung zu mindern.
Bei der Aufstellung ist zu beachten, dass die Stadt selbst nicht alle Maßnahmen selbst planen und umsetzen kann. Vielmehr sind die zuständigen Behörden zu beteiligen. Die Hauptverkehrsstraßen im Xantener Stadtgebiet, an denen eine Lärmbelastung über den geltenden Richtwerten kartiert wurde, liegen in der Verantwortung des Bundes bzw. des Landes NRW. Der Landesbetrieb Straßen.NRW nimmt für den überwiegenden Teil der Bundesfern- und Landesstraßen die Aufgaben für Bund und Land wahr. Demzufolge war Straßen.NRW bei der Aufstellung des Lärmaktionsplans zu beteiligen.
Der Lärmaktionsplan für die Stadt Xanten steht im Downloadbereich in der rechten Spalte im PDF-Format bereit.
Zusätzlich kann er jederzeit auch im Rathaus, Karthaus 2, Fachbereich Planen und Bauen, Sachgebiet Stadtplanung, 3. OG Neubau, zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Lärmaktionsplänen zu beteiligen. Dazu wurde in der Stadt Xanten eine Bürgerversammlung durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Versammlung sind im Folgenden zusammengefasst und können ebenfalls im Downloadbereich abgerufen werden.
Es ist geplant die Lärmkartierung alle fünf Jahre durchzuführen und den Lärmaktionsplan daraufhin fortzuschreiben.
Rechtliche Grundlagen
Im Juli 2002 trat die vom europäischen Parlament und dem Rat der europäischen Union erlassene Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) in Kraft, die als zentrales Anliegen den Lärmschutz in Städten hat. Die Richtlinie fordert die Messung und Kartierung von Lärmbelastungen. Darauf aufbauend sind betroffene Städte und Gemeinden zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen verpflichtet, soweit bestimmte Grenzwerte überschritten werden. Nachdem die Regelungen der Richtlinie im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) einflossen, trat darauf basierend die 34. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) im März 2006 in Kraft. Das Umweltministerium des Landes NRW verabschiedete daraufhin im Februar 2008 einen Runderlass zur Lärmaktionsplanung, der den Städten vorgibt, wie die Lärmaktionsplanung durchzuführen ist.